Artikel 12 RL 2007/23/EG

Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem sie an den Verbraucher verkauft werden, richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.

(2) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände muss mindestens den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers und den Namen und die Adresse des Importeurs, den Namen und den Typ des Gegenstandes, die Altersgrenzen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Gebrauchsbestimmungen, bei Feuerwerkskörpern der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr sowie gegebenenfalls den Mindestsicherheitsabstand enthalten. Auf der Kennzeichnung ist ferner die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anzugeben.

(3) Feuerwerkskörper müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:

Kategorie 1:
gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien” und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie 2:
„nur zur Verwendung im Freien” und gegebenenfalls Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;
Kategorie 3:
„nur zur Verwendung im Freien” und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;
Kategorie 4:
„zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen” und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:

Kategorie T1:
gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien” und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie T2:
„zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen” und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

(5) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, so müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackung angebracht werden.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für pyrotechnische Gegenstände, die bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 ausgestellt oder die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 hergestellt werden.

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