Artikel 13 RL 2007/23/EG
Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs sowie den Namen und Typ des Gegenstandes und die Sicherheitshinweise.
(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, so ist die Verpackung mit den entsprechenden Informationen zu versehen.
(3) Professionellen Nutzern wird ein Sicherheitsdatenblatt in der von ihnen gewünschten Sprache mitgeliefert, das gemäß dem Anhang der Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG(1) erstellt wird.
Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Wege vorgelegt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 24.
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