Artikel 15 RL 2007/23/EG
Schnelle Information über Produkte, die ernsthafte Gefahren darstellen
Hat ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder Sicherheit von Personen in der Gemeinschaft darstellt, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und nimmt eine entsprechende Bewertung vor. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund und die Ergebnisse der Bewertung.
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