Artikel 16 RL 2007/23/EG

Schutzklausel

(1) Ist ein Mitgliedstaat mit den vorläufigen Maßnahmen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 6 ergriffen hat, nicht einverstanden oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, so konsultiert die Kommission unverzüglich alle beteiligten Parteien, bewertet die Maßnahmen und nimmt dazu Stellung, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht. Die Kommission teilt ihren Standpunkt den Mitgliedstaaten mit und unterrichtet die beteiligten Parteien.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so ergreifen die anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der unsichere Gegenstand von ihrem nationalen Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die nationalen Maßnahmen ungerechtfertigt sind, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat sie zurück.

(2) Wenn die in Absatz 1 genannten vorläufigen Maßnahmen auf einem Mangel der harmonisierten Normen beruhen und der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen eingeleitet hat, seinen Standpunkt beibehält, übergibt die Kommission die Angelegenheit an den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss, und die Kommission oder der Mitgliedstaat leitet das in Artikel 8 genannte Verfahren ein.

(3) Wenn ein pyrotechnischer Gegenstand nicht konform ist, jedoch eine CE-Kennzeichnung trägt, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen gegen den Anbringer der Kennzeichnung und unterrichtet die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.