Artikel 17 RL 2007/23/EG

Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen

(1) In allen Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie

a)
zum Verbot oder zur Beschränkung des Inverkehrbringens eines Produkts oder
b)
zum Rückruf eines Produkts

müssen die genauen Gründe für die Maßnahmen angeben werden. Die Maßnahmen sind den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der entsprechenden Rechtsbehelfsfristen mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 muss die betroffene Partei die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt im Voraus darzulegen, es sei denn, eine solche Konsultation ist aufgrund der Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßnahme, die insbesondere durch Anforderungen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit gerechtfertigt ist, unmöglich.

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