Artikel 18 RL 2007/23/EG

Durchführungsbestimmungen

(1) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung, durch die neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzugefügt werden, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)
Anpassungen zur Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen;
b)
Anpassungen der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt;
c)
Anpassungen der Kennzeichnungserfordernisse gemäß den Artikeln 12 und 13.

(2) Die folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)
die Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit einschließlich einer Registrierungsnummer und eines Verzeichnisses auf EU-Ebene zur Identifizierung der Typen pyrotechnischer Gegenstände und ihrer Hersteller;
b)
die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen.

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