Artikel 20 RL 2007/23/EG
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und sorgen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten ergreifen auch die notwendigen Maßnahmen, die es ihnen ermöglichen, Sendungen pyrotechnischer Gegenstände einzubehalten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.