Artikel 21 RL 2007/23/EG

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 4. Januar 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Sie wenden diese Vorschriften für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 ab dem 4. Juli 2010, für andere pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater ab dem 4. Juli 2013 an.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(5) Einzelstaatliche Genehmigungen, die vor dem in Absatz 2 angegebenen maßgeblichen Datum erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(6) Abweichend von Absatz 5 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge, die vor dem in Absatz 2 angegebenen maßgeblichen Datum erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen.

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