Artikel 7 RL 2007/23/EG

Altersbeschränkungen

(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht an Verbraucher, die nicht das folgende Mindestalter haben, verkauft oder ihnen auf andere Art zur Verfügung gestellt werden:

a)
Feuerwerkskörper

Kategorie 1: 12 Jahre;

Kategorie 2: 16 Jahre;

Kategorie 3: 18 Jahre.

b)
Sonstige pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

Kategorie T1 und P1: 18 Jahre.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen nach Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen.

(3) Hersteller, Importeure und Vertriebshändler dürfen außer an Personen mit Fachkenntnissen die folgenden pyrotechnischen Gegenstände nicht verkaufen oder auf andere Art zur Verfügung stellen:

a)
Feuerwerkskörper der Kategorie 4;
b)
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2.

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