Artikel 8 RL 2007/23/EG
Harmonisierte Normen
(1) Die Kommission kann gemäß den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG die europäischen Normungsgremien auffordern, europäische Normen in Bezug auf diese Richtlinie zu erarbeiten oder zu überarbeiten, oder die einschlägigen internationalen Gremien dazu anregen, internationale Normen zu erarbeiten oder zu überarbeiten.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen solcher harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Normen anerkannt und angewandt werden. Die Mitgliedstaaten erachten pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieser Richtlinie, die den einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen entsprechen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, als den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I genügend. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung dieser harmonisierten Normen.
Wenn die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Umsetzung der harmonisierten Normen annehmen, veröffentlichen sie die Referenznummern dieser Umsetzungsmaßnahmen.
(4) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten harmonisierten Normen nicht voll den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ständige Ausschuss nimmt innerhalb von sechs Monaten nach dieser Befassung Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Maßnahmen mit, die in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Normen und ihre Veröffentlichung zu ergreifen sind.
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