ANHANG III RL 2007/23/EG

Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen

1.
Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Installateur oder dem Inporteur der zu prüfenden pyrotechnischen Gegenstände identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb, an der Instandhaltung oder am Import dieser Gegenstände beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2.
Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme — vor allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere von der Einflussnahme seitens an den Ergebnissen der Prüfungen interessierter Personen oder Personengruppen, sein.
3.
Die Stelle muss über genügend Personal und Einrichtungen verfügen, um die administrativen und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu können; sie muss außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
4.
Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen:

a)
eine gute technische und berufliche Ausbildung;
b)
eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
c)
die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

5.
Die Unparteilichkeit der Prüfer ist zu gewährleisten. Ihr Entgelt darf sich weder nach der Zahl noch nach den Ergebnissen der Prüfungen richten.
6.
Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
7.
Das Personal der Stelle ist — außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt — an das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

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