Artikel 14 INSPIRE (RL 2007/2/EG)
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienste der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einer Behörde, die einen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Dienst anbietet, gestatten, eine Gebühr zu verlangen, wenn die Gebühr die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(3) Daten, die über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.
(4) Erheben Behörden für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, c oder e genannten Dienste Gebühren, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sind. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten.
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