Artikel 15 INSPIRE (RL 2007/2/EG)

(1) Die Kommission schafft und betreibt ein Geo-Portal INSPIRE auf Gemeinschaftsebene.

(2) Die Mitgliedstaaten bieten über das in Absatz 1 genannte Geo-Portal INSPIRE Zugang zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Diensten. Die Mitgliedstaaten können auch über eigene Zugangspunkte Zugang zu diesen Diensten bieten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.