Artikel 15 INSPIRE (RL 2007/2/EG)
(1) Die Kommission schafft und betreibt ein Geo-Portal INSPIRE auf Gemeinschaftsebene.
(2) Die Mitgliedstaaten bieten über das in Absatz 1 genannte Geo-Portal INSPIRE Zugang zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Diensten. Die Mitgliedstaaten können auch über eigene Zugangspunkte Zugang zu diesen Diensten bieten.
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