Artikel 4 INSPIRE (RL 2007/2/EG)
(1) Diese Richtlinie gilt für Geodatensätze, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie beziehen sich auf einen Bereich, in dem ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt;
- b)
- sie liegen in elektronischer Form vor;
- c)
-
sie sind vorhanden bei
- i)
- einer Behörde und wurden von einer Behörde erstellt oder sind bei einer solchen eingegangen; oder sie werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert, und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag,
- ii)
- Dritten, denen gemäß Artikel 12 Netzzugang gewährt wird,
oder werden für diese bereitgehalten;
- d)
- sie betreffen eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III aufgeführten Themen.
(2) Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt diese Richtlinie nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.
(3) Diese Richtlinie gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodatensätzen enthalten sind.
(4) Diese Richtlinie schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten vor.
(5) Im Fall von Geodatensätzen, die die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, an denen jedoch Dritte Rechte geistigen Eigentums innehaben, kann die Behörde Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie nur mit Zustimmung dieser Dritten treffen.
(6) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Richtlinie nur dann für Geodatensätze, die bei einer auf der untersten Verwaltungsebene eines Mitgliedstaats tätigen Behörde vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaats ihre Sammlung oder Verbreitung vorgeschrieben ist.
(7) Die Beschreibung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten bestehenden Geodaten-Themen kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst werden, um neuen Bedarf an Geodaten zur Unterstützung politischer Maßnahmen der Gemeinschaft mit Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
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