Artikel 5 INSPIRE (RL 2007/2/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Geodatensätze und -dienste zu den Themen der Anhänge I, II und III Metadaten erzeugt und regelmäßig aktualisiert werden.

(2) Metadaten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten:

a)
Entsprechung der Geodatensätze mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen;
b)
Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Gebühren;
c)
Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
d)
für die Schaffung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden;
e)
Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Metadaten vollständig und von hinreichender Qualität sind, um den in Artikel 3 Nummer 6 angegebenen Zweck zu erfüllen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis zum 15. Mai 2008 erlassen. Sie müssen den einschlägigen bestehenden internationalen Normen und Nutzeranforderungen Rechnung tragen, insbesondere in Bezug auf Gültigkeitsmetadaten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.