Artikel 7 INSPIRE (RL 2007/2/EG)
(1) Durchführungsbestimmungen, mit denen technische Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt werden und die eine Änderung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen. Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen sind die einschlägigen Nutzeranforderungen, bestehende Initiativen und die internationalen Normen zur Harmonisierung von Geodatensätzen sowie Durchführbarkeits- und Kosten-Nutzen-Erwägungen zu berücksichtigen. Einschlägige Normen, die von Organisationen des Völkerrechts festgelegt worden sind, um die Interoperabilität oder Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten sicherzustellen, werden in die in diesem Absatz genannten Durchführungsbestimmungen einbezogen, und gegebenenfalls werden dort die bestehenden technischen Mittel angegeben.
(2) Die Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 werden auf der Grundlage einer von der Kommission durchzuführenden Analyse zur Gewährleistung ihrer Durchführbarkeit und ihrer Verhältnismäßigkeit bezüglich der zu erwartenden Kosten und des zu erwartenden Nutzens ausgearbeitet; die Ergebnisse der Analyse werden dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss übermittelt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung die erforderlichen Informationen zur Erstellung der Analyse.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle neu gesammelten und weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der in Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen verfügbar sind, und dass andere Geodatensätze und -dienste, die noch in Verwendung stehen, innerhalb von sieben Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmungen gemäß diesen verfügbar sind. Die Geodatensätze werden gemäß den Durchführungsbestimmungen entweder durch Anpassung der bestehenden Geodatensätze oder durch die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten Transformationsdienste verfügbar gemacht.
(4) Die Durchführungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 umfassen die Beschreibung und Einstufung von Geo-Objekten mit Relevanz für Geodatensätze, die zu den in Anhang I, II oder III aufgeführten Themen in Bezug stehen, und die Georeferenzierung dieser Geodaten.
(5) Vertreter der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene sowie weitere natürliche oder juristische Personen, die aufgrund ihrer Rolle in der Geodateninfrastruktur ein Interesse an Geodaten haben, einschließlich der Nutzer, Erzeuger, Anbieter von Mehrwertdiensten und Koordinierungsstellen, erhalten die Möglichkeit, sich an den vorbereitenden Erörterungen des Inhalts der in Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen zu beteiligen, bevor der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss darüber berät.
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