Artikel 8 INSPIRE (RL 2007/2/EG)

(1) Bei Geodatensätzen mit Bezug zu einem oder mehreren Themen der Anhänge I und II müssen die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen regeln folgende Aspekte von Geodaten:

a)
einen gemeinsamen Rahmen für die einheitliche Identifizierung von Geo-Objekten, denen Identifikatoren aus den einzelstaatlichen Systemen zugeordnet werden können, um ihre Interoperabilität sicherzustellen;
b)
die Beziehungen zwischen Geo-Objekten;
c)
Schlüsselmerkmale und entsprechende mehrsprachige Lexika, die in der Regel für politische Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind;
d)
Informationen über die zeitliche Dimension der Daten;
e)
die Aktualisierung der Daten.

(3) Mit den Durchführungsbestimmungen ist Kohärenz zwischen Informationselementen zu gewährleisten, die den gleichen Standort betreffen, sowie zwischen Informationselementen, die auf das gleiche Objekt verweisen, das in verschiedenen Maßstäben dargestellt wird.

(4) Mit den Durchführungsbestimmungen ist sicherzustellen, dass Informationen aus verschiedenen Geodatensätzen im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 4 sowie in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte vergleichbar sind.

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