ANHANG II RL 2007/34/EG

ANHANG II

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR SCHALLDÄMPFERANLAGEN ALS TECHNISCHE EINHEIT (AUSTAUSCHSCHALLDÄMPFERANLAGEN)

1.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für eine Ersatzauspuffanlage oder ein Bauteil davon als selbständige technische Einheit ist vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller der betreffenden selbständigen technischen Einheit zu stellen.

1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3. Der Antragsteller hat auf Anforderung des Technischen Dienstes

1.3.1. zwei Muster der Anlage zu stellen, für die die EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird;

1.3.2. eine Schalldämpferanlage zu stellen, die der Originalausgabe entspricht, mit der das Fahrzeug bei Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ausgerüstet war;

1.3.3. ein für den auszurüstenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug zu stellen, das den Anforderungen von Anhang 7 Nummer 4.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 gemäß den Ausführungen in Anhang III dieser Richtlinie entspricht;

1.3.4. einen Motor zu stellen, der dem vorgenannten Fahrzeugtyp entspricht.

2.
AUFSCHRIFTEN

2.4.1. Austauschschalldämpferanlagen oder ihre Teile, ausgenommen Befestigungsteile und Auspuffrohre, müssen

2.4.1.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Austauschschalldämpferanlage oder ihrer Teile tragen;
2.4.1.2. die vom Hersteller festgelegte Handelsbezeichnung tragen.

2.4.2. Diese Aufschriften müssen auch nach dem Einbau in das Kraftfahrzeug deutlich lesbar und unverwischbar sein.

3.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

3.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

3.3. Jedem als selbständige technische Einheit genehmigten Typ einer Ersatzauspuffanlage oder eines Bauteils davon wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gibt die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie an, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs galt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Ersatzauspuffanlage oder eines Bauteils davon zuteilen.

4.
EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

4.1. Jede einem genehmigten Typ entsprechende Ersatzauspuffeinrichtung oder jedes Bauteil davon, mit Ausnahme der Befestigungsteile und Rohre, muß ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

4.2. Das Typgenehmigungszeichen besteht aus einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

    „1” für Deutschland,

    „2” für Frankreich,

    „3” für Italien,

    „4” für die Niederlande,

    „5” für Schweden,

    „6” für Belgien,

    „7” für Ungarn,

    „8” für die Tschechische Republik,

    „9” für Spanien,

    „11” für das Vereinigte Königreich,

    „12” für Österreich,

    „13” für Luxemburg,

    „17” für Finnland,

    „18” für Dänemark,

    „19” für Rumänien,

    „20” für Polen,

    „21” für Portugal,

    „23” für Griechenland,

    „24” für Irland,

    „26” für Slowenien,

    „27” für die Slowakei,

    „29” für Estland,

    „32” für Lettland,

    „34” für Bulgarien,

    „36” für Litauen,

    „49” für Zypern,

    „50” für Malta.

Ferner umfasst es in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer” , die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer aufgeführt wird, auf die in Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird und der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 70/157/EWG angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung galt. Für die Richtlinie 70/157/EWG ist die laufende Nummer 00; für die Richtlinie 77/212/EWG ist die laufende Nummer 01; für die Richtlinie 84/424/EWG ist die laufende Nummer 02; für die Richtlinie 92/97/EWG und für diese Richtlinie ist die laufende Nummer 03. Die laufende Nummer03 steht auch für die technischen Anforderungen der Änderungsserie 00 der UN/ECE-Regelung Nr. 59.

4.3. Das Zeichen muß selbst nach dem Einbau der Ersatzauspuffeinrichtung oder des Bauteils davon in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.4. Anlage 3 enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungszeichens.

5.
VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNG DER TYPGENEHMIGUNG

5.1. Bei Änderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

6.2. Besondere Vorschriften:

6.2.1. Die Prüfungen, auf die unter Nummer 2.3.5 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird, entsprechen denjenigen des Anhangs 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 59 gemäß den Ausführungen in Anhang III dieser Richtlinie.

6.2.2. Die Häufigkeit der Überprüfungen im Sinne von Nummer 3 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG beträgt normalerweise einmal alle zwei Jahre.

Anlage 1

Beschreibungsbogen Nr. … betreffend die EG-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit einer Auspuffvorrichtung für Kraftfahrzeuge (Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.
Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.
Beschreibung des Fahrzeugs, für das die Einrichtung bestimmt ist (ist die Einrichtung für den Einbau in mehr als einen Fahrzeugtyp bestimmt, sind die unter dieser Nummer verlangten Angaben für jeden einzelnen betroffenen Typ aufzuführen)

1.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

1.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

1.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

1.4. Fahrzeugklasse:

1.5. EG-Typgenehmigungsnummer in Bezug auf den Geräuschpegel:

1.6. Alle unter den Nummern 1.1 bis 1.5 des Typgenehmigungsbogens betreffend das Fahrzeug (Anhang I Anlage 2 dieser Richtlinie) aufgeführten Angaben:

2.
Beschreibung der Einrichtung

2.1. Beschreibung der Austauschschalldämpferanlage unter Angabe der relativen Anordnung der Teile der Anlage sowie eine Montageanleitung:

2.2. Ausführliche Zeichnungen einschließlich Werkstoffangaben für jedes Teil, so dass sie und ihre Anordnung leicht zu erkennen sind. In den Zeichnungen ist der Platz für das vorgeschriebene EG-Betriebserlaubniszeichen anzugeben.

Datum, Datei

Anlage 2

MUSTER

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Behörde Mitteilung über die

die Erteilung der Typgenehmigung(1)

die Erweiterung der Typgenehmigung(1)

die Verweigerung der Typgenehmigung(1)

den Entzug der Typgenehmigung(1)

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit(1) in Bezug auf die Richtlinie …/…EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG. Typgenehmigungsnummer: Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en).

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit(1)(2) vorhanden:

0.3.1. Ort der Anbringung:

0.4. Fahrzeugklasse(3):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Addendum

2. Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Addendum

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Informationsdokumente, die auf Anforderung erhältlich sind, ist beigefügt.

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1. Weitere Angaben

1.1. Teile der technischen Einheit:

1.2. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugtyps (der Fahrzeugtypen), für den (die) die Schalldämpferanlage bestimmt ist(1)

1.3. Fahrzeugtyp(en) mit Betriebserlaubnisnummer(n):

1.4. Motor

1.4.1. Art des Motors (Ottomotor, Dieselmotor):

1.4.2. Fahrräder: Zweitaktmotor oder Viertaktmotor:

1.4.3. Hubraum:

1.4.4. Nennleistung: .… kW bei … min–1

1.5. Anzahl der Gänge des Schaltgetriebes:

1.6. Benutzte Übersetzungsverhältnisse des Schaltgetriebes:

1.7. Übersetzungsverhältnis(se) der Achse:

1.8. Geräuschpegelwerte:

    Fahrgeräusch: … dB(A), stabilisierte Geschwindigkeit … km/h vor der Beschleunigung;

    Standgeräusch dB(A), bei … min–1

1.9. Wert des Abgasgegendrucks:

1.10. Etwaige Benutzungsbeschränkungen, Montageanleitung:

2. Anmerkungen:

Anlage 3

Beispiel des Eg-Typgenehmigungszeichens

Die Auspuffeinrichtung oder das Bauteil davon mit dem dargestellten EG-Typgenehmigungszeichen wurde in Spanien (e 9) gemäß der Richtlinie 92/97/EWG (03) unter der Grundgenehmigungsnummer 0148 genehmigt. Die Zahlen sind nur als Beispiel angegeben.

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