Präambel RL 2007/34/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen(2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 70/157/EWG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten deshalb auch für die Richtlinie 70/157/EWG.
(2)
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 70/157/EWG sind die Geräuschpegel für Kraftfahrzeuge mehrmals gesenkt worden, zuletzt im Jahr 1995. Die letzte Senkung brachte nicht die erwarteten Ergebnisse, und nachfolgende Untersuchungen zeigten, dass die verwendete Messmethode das reale Fahrverhalten nicht mehr adäquat wiedergibt. Deshalb ist es notwendig, einen neuen Prüfzyklus einzuführen und die Fahrbedingungen bei der Prüfung des Geräuschpegels weiter an die realen Fahrbedingungen anzunähern. Der neue Prüfzyklus ist in der UN/ECE-Regelung Nr. 51, Änderungsserie 02, enthalten(3).
(3)
Während eines Übergangszeitraums müssen die bisherige und die neue Prüfung zur Erteilung der Typgenehmigung durchgeführt und die Ergebnisse beider Prüfungen der Kommission gemeldet werden. Dies würde es der Kommission ermöglichen, die Daten zu erhalten, welche erforderlich sind, um die geeigneten Grenzwerte für die neue, das derzeitige Prüfprotokoll ersetzende Messmethode zu ermitteln. Die Anwendung der bisherigen Methode sollte für die Erteilung der Typgenehmigung nach wie vor vorgeschrieben sein, die neue Methode sollte zu Kontrollzwecken durchgeführt werden. Nach Ablauf des Übergangszeitraums wäre das an die neue Prüfmethode angepasste Prüfprotokoll die einzige für die Erteilung der Typgenehmigung vorgeschriebene Messung.
(4)
Um weiteren Änderungen an der UN/ECE-Regelung Nr. 51, über die die Gemeinschaft bereits abgestimmt hat, Rechnung zu tragen, erscheint es angebracht, die Richtlinie 70/157/EWG dadurch an den technischen Fortschritt anzupassen, dass sie in Einklang mit den technischen Vorschriften dieser Regelung gebracht wird. Dies ist von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Übernahme des obligatorischen Verfahrens zur Überwachung der Geräuschemissionen von Kraftfahrzeugen, das in der UN/ECE-Regelung Nr. 51 für die Zwecke der EG-Typgenehmigung vorgesehen ist. Sollte dies unterbleiben, würde die Richtlinie hinsichtlich des technischen Fortschritts hinter der Regelung zurückbleiben.
(5)
Nach den Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 70/157/EWG bleiben durch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen die Anforderungen unverändert, die in Anhang I Nummern 5.2.2.1 und 5.2.2.5 der Richtlinie 70/157/EWG festgelegt sind. Im Hinblick auf die neue Struktur der Anhänge ist es erforderlich, die Nummerierung und die Bezüge in den betreffenden Nummern anzupassen. Um den Bezug zu anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, ist es ferner angebracht, die Entsprechung von derzeitiger und neuer Nummerierung anzugeben.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

(2)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG.

(3)

ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 68.

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