Artikel 7 RL 2007/43/EG

Kontrollen

(1) Die zuständige Behörde überprüft im Wege nicht diskriminierender Kontrollen die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.

Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten gehaltenen Tiere nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für die Feststellung der Besatzdichte.

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.

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