ANHANG I RL 2007/43/EG
AUFLAGEN FÜR DIE BETRIEBE
Neben den in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen einschlägigen Bestimmungen gelten die folgenden Anforderungen:Tränkanlagen
- 1.
- Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist.
Fütterung
- 2.
- Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden.
Einstreu
- 3.
- Alle Hühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben.
Lüftung und Heizung
- 4.
- Die Lüftung muss ausreichen, um Hitzestress zu vermeiden, und erforderlichenfalls mit Heizsystemen kombiniert werden, um überschüssige Feuchtigkeit abzuleiten.
Lärm
- 5.
- Die Lärmbelastung ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ventilatoren, Fütterungsapparate oder andere Ausrüstungen müssen so konzipiert, angeordnet, betrieben und instand gehalten werden, dass die Lärmbelastung so gering wie möglich gehalten wird.
Licht
- 6.
- Alle Stallungen müssen während der Lichtstunden eine Lichtintensität von mindestens 20 Lux, auf Augenhöhe der Tiere gemessen, aufweisen, und mindestens 80 % der Nutzfläche muss ausgeleuchtet sein. Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität kann zulässig sein, soweit dies vom Tierarzt empfohlen wird.
- 7.
- Innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Einstallung der Hühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin muss ein 24-stündiges Lichtprogramm laufen, das insgesamt mindestens sechs Dunkelstunden mit mindestens einer ununterbrochenen vierstündigen Dunkelperiode, ausschließlich Dämmerlichtperioden, gewährleistet.
Inspektion
- 8.
- Alle Hühner im Betrieb sind mindestens zweimal täglich zu inspizieren. Auf Symptome, die auf eine Minderung des Wohlergehens und/oder der Gesundheit der Tiere schließen lassen, ist besonders aufmerksam zu achten.
- 9.
- Hühner mit gravierenden Verletzungen oder mit deutlichen Anzeichen von Gesundheitsstörungen, z. B. mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Erforderlichenfalls ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Reinigung
- 10.
- Die Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Hühnern in Berührung kommen, sind nach jeder endgültigen Stallräumung, und bevor der Stall neu belegt wird, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Nach der endgültigen Räumung eines Stalls ist sämtliche Einstreu zu entfernen, und der Stall ist mit sauberer Einstreu zu versehen.
Aufbewahrung von Daten
- 11.
- Der Eigentümer oder Halter führt für jeden Stall seines Betriebs Buch über
- a)
- die Zahl der eingestallten Hühner;
- b)
- die Nutzfläche;
- c)
- Hybride oder Rasse der Hühner, soweit bekannt;
- d)
- die Zahl der verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des Grundes, und zwar bei jeder Kontrolle;
- e)
- die Zahl der Hühner, die im Bestand verbleiben, nachdem Hühner zum Zwecke des Verkaufs oder der Schlachtung entfernt wurden.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzulegen.
Chirurgische Eingriffe
- 12.
- Chirurgische Eingriffe an Hühnern, die nicht aus therapeutischen oder diagnostischen Gründen durchgeführt werden und die eine Beschädigung oder den Verlust eines empfindlichen Körperteils oder eine Veränderung der Knochenstruktur nach sich ziehen, sind verboten.
Das Stutzen des Schnabels kann jedoch von den Mitgliedstaaten genehmigt werden, wenn alle anderen Maßnahmen zur Vermeidung von Federpicken oder Kannibalismus ausgeschöpft wurden. In diesen Fällen kann das Stutzen nur nach Konsultierung und auf Anraten eines Tierarztes vorgenommen werden, und der Eingriff ist von qualifizierten Personen an weniger als 10 Tage alten Hühnern vorzunehmen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass Tiere kastriert werden. Die Kastration darf nur unter tierärztlicher Überwachung und von Personen vorgenommen werden, die einen speziellen Lehrgang absolviert haben.
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