ANHANG II RL 2007/43/EG

AUFLAGEN BEI ERHÖHTER BESATZDICHTE

Meldung und Bestandsbücher

Es gelten die folgenden Anforderungen:
1.
Eigentümer oder Halter, die beabsichtigen, die Besatzdichte ihres Bestands auf über 33 kg/m2 Lebendgewicht zu erhöhen, teilen dies der zuständigen Behörde mit.

Sie geben die genaue Zahl an und melden der zuständigen Behörde jede Änderung der Besatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Bestands.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde wird diese Meldung von einem Dokument begleitet, in dem die Angaben in den Bestandsbüchern gemäß Nummer 2 zusammengefasst sind.

2.
Die Eigentümer oder Halter führen und verwahren im Stall Bestandsbücher, die genaue Aufzeichnungen über die Produktionssysteme und insbesondere Angaben zu den technischen Daten über den Stall und seine Ausstattung enthalten, wie beispielsweise

a)
den Grundriss des Stalls, einschließlich der Abgrenzungen aller den Hühnern zugänglichen Flächen;
b)
Angaben über Lüftungs- und, soweit zutreffend, Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur;
c)
Angaben über Fütterungssysteme und Tränkanlagen sowie ihre Standorte;
d)
Angaben über Alarmanlagen und Sicherungssysteme, die im Falle eines Ausfalls der automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, zum Einsatz kommen;
e)
Angaben über Bodentyp und die übliche Einstreu.

Die Bestandsbücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und stets auf dem neuesten Stand zu halten. Aufzuzeichnen sind insbesondere die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage. Die Eigentümer oder Halter melden der zuständigen Behörde umgehend etwaige Änderungen des Stalls, der Stallausstattung oder der Betriebsabläufe, die sich voraussichtlich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.

Auflagen für die Betriebe — Kontrolle der Umweltparameter

3.
Die Eigentümer oder Halter gewährleisten, dass jeder Stall mit einer Lüftungs- und erforderlichenfalls einer Heiz- und Kühlanlage ausgestattet ist, die so konzipiert und installiert ist und betrieben wird, dass

a)
die Ammoniakkonzentration (NH3) 20 ppm und die Kohlendioxidkonzentration (CO2) 3000 ppm, jeweils auf Kopfhöhe der Tiere gemessen, nicht überschreiten;
b)
die Raumtemperatur bei einer Außentemperatur im Schatten von über 30 °C diesen Wert um nicht mehr als 3 °C überschreitet;
c)
die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Stalls bei einer Außentemperatur von unter 10 °C im Laufe von 48 Stunden 70 % nicht überschreitet.

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