ANHANG III RL 2007/43/EG

ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF

1.
Mortalität

1.1.
Bei Besatzdichten von mehr als 33 kg/m2 enthalten die Begleitpapiere des Bestands Angaben über die tägliche Mortalitätsrate und die kumulative tägliche Mortalitätsrate, die vom Eigentümer oder vom Halter berechnet wird, und die Hybriden oder Rasse der Hühner.
1.2.
Diese Daten und die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner werden unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufgezeichnet. Es wird geprüft, ob die Daten und die kumulative tägliche Mortalitätsrate plausibel sind, wobei die Zahl der geschlachteten Masthühner und die Zahl der bei der Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner berücksichtigt werden.

2.
Fleischuntersuchung

Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen.

3.
Mitteilung der Ergebnisse

Wenn die Mortalitätsrate nach Nummer 1 und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung nach Nummer 2 auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen, so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit. Der Eigentümer oder der Halter der Tiere und die zuständige Behörde treffen daraufhin geeignete Maßnahmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.