ANHANG V RL 2007/43/EG

KRITERIEN FÜR DIE ERHÖHUNG DER BESATZDICHTE

1.
Kriterien

a)
Die von der zuständigen Behörde innerhalb der letzten zwei Jahre in dem Betrieb durchgeführte Überwachung ergab keinen Mangelzustand im Hinblick auf die Anforderungen dieser Richtlinie, und
b)
bei der Überwachung durch den Eigentümer oder Halter des Betriebs werden die in Artikel 8 genannten Leitlinien für gute betriebliche Praxis angewandt, und
c)
bei mindestens sieben aufeinander folgenden, nachfolgend geprüften Beständen des Stalls lag die kumulative tägliche Gesamtmortalitätsrate unter 1 % + 0,06 % multipliziert mit dem Schlachtalter des Bestands in Tagen.
Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre von der zuständigen Behörde in dem Betrieb keine Überwachung durchgeführt, so ist mindestens eine Überwachung zur Überprüfung der Einhaltung der Auflage nach Buchstabe a durchzuführen.

2.
Ausnahmefälle

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe c kann die zuständige Behörde eine Erhöhung der Besatzdichte beschließen, wenn der Eigentümer oder Halter eine hinreichende Erklärung für die Ausnahmesituation, die eine Erhöhung der kumulativen täglichen Mortalitätsrate verursacht hat, geliefert oder nachgewiesen hat, dass sich die Ursachen seinem Einfluss entziehen.

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