Artikel 2 RL 2007/45/EG

Freier Warenverkehr

(1) Wenn in den Artikeln 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Nennfüllmengen der Packungen beziehen.

(2) Bei Einhaltung der im Vertrag verankerten Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, können Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Milch, Butter, Trockenteigwaren und Kaffee vorgeschrieben sind, diese Vorschriften bis zum 11. Oktober 2012 beibehalten.

Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Weißzucker vorgeschrieben sind, können diese Vorschriften bis zum 11. Oktober 2013 beibehalten.

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