Artikel 15 RL 2007/46/EG

Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

(1) Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als „Revision” bezeichnet.

In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

(2) Eine Revision wird als „Erweiterung” bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1

a)
weitere Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind,
b)
Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden,
c)
neue Anforderungen aufgrund der Rechtsakte, die für das genehmigte System oder Bauteil oder die genehmigte selbstständige technische Einheit gelten, in Kraft treten.

In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten EG-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. Ist die Änderung aufgrund von Absatz 2 Buchstabe c erforderlich, so ist der dritte Abschnitt der Genehmigungsnummer zu aktualisieren.

Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.

(3) Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.

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