Artikel 2 RL 2007/46/EG
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in einer oder mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind.
Sie gilt auch für die Einzelgenehmigung derartiger Fahrzeuge.
Diese Richtlinie gilt auch für Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die unter diese Richtlinie fallen.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:
- a)
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge(1) und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;
- b)
- vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(2);
- c)
- Gleiskettenfahrzeuge.
(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:
- a)
- Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;
- b)
- Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und
- c)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
sofern diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Derartige fakultative Genehmigungen lassen die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen(3) unberührt.
(4) Die Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:
- a)
- Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind;
- b)
- Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).
- (2)
ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG.
ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
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