Artikel 35 RL 2007/46/EG
Gleichwertigkeit von UN/ECE-Regelungen mit Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen
(1) Die in Anhang IV Teil II aufgeführten UN/ECE-Regelungen werden als gleichwertig mit den entsprechenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen anerkannt, sofern sie denselben Geltungsbereich und Gegenstand betreffen.
Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die nach diesen UN/ECE-Regelungen erteilten Genehmigungen und gegebenenfalls die damit zusammenhängenden Genehmigungszeichen anstelle der Genehmigungen und Genehmigungszeichen an, die im Rahmen der gleichwertigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilt wurden.
(2) Hat die Gemeinschaft beschlossen, für die Zwecke des Absatzes 1 eine neue oder geänderte UN/ECE-Regelung anzuwenden, so wird Anhang IV Teil II entsprechend geändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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