Artikel 42 RL 2007/46/EG

Bewertung der Fähigkeiten der Technischen Dienste

(1) Die in Artikel 41 genannten Fähigkeiten sind durch einen von einer zuständigen Behörde erstellten Bewertungsbericht nachzuweisen. Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.

(2) Die Bewertung, auf die sich der in Absatz 1 genannte Bericht stützt, ist gemäß Anhang V Anlage 2 durchzuführen.

Der Bewertungsbericht wird nach höchstens drei Jahren überprüft.

(3) Der Bewertungsbericht wird der Kommission auf Anforderung übermittelt.

(4) Die als Technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde weist die Einhaltung der Vorschriften anhand entsprechender Unterlagen nach.

Diese Einhaltung umfasst eine Bewertung, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, unabhängig sind.

(5) Ein Hersteller oder in dessen Auftrag handelnder Auftragnehmer, der als Technischer Dienst benannt wurde, hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.

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