Artikel 9 RL 2007/46/EG
Spezifische Bestimmungen für Fahrzeuge
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Genehmigung für
- a)
- einen Typ eines Fahrzeugs, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht;
- b)
- einen Typ eines Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang XI aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.
Die in Anhang V beschriebenen Verfahren finden Anwendung.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen eine Mehrstufen-Typgenehmigung für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und, abhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, den technischen Anforderungen der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.
Die Mehrstufen-Typgenehmigung gilt auch für vollständige Fahrzeuge, die von einem anderen Hersteller umgerüstet oder verändert werden.
Die in Anhang XVII beschriebenen Verfahren finden Anwendung.
(3) Für jeden Fahrzeugtyp hat die Genehmigungsbehörde
- a)
- alle zutreffenden Abschnitte des EG-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, deren Muster in Anhang VIII wiedergegeben ist, auszufüllen;
- b)
- das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen zu erstellen oder zu überprüfen;
- c)
- dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen ohne unangemessene Verzögerung auszustellen.
(4) Im Falle einer EG-Typgenehmigung, die nach Artikel 20, Artikel 22 oder Anhang XI mit einer Beschränkung ihrer Gültigkeit oder mit Freistellungen von gewissen Bestimmungen der Rechtsakte verbunden ist, sind diese Beschränkungen oder Freistellungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.
(5) Wird in der Beschreibungsmappe auf Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Bezug genommen, die in Anhang XI aufgeführt sind, so sind diese Bestimmungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.
(6) Wählt der Hersteller das gemischte Typgenehmigungsverfahren, so trägt die Genehmigungsbehörde in Teil III des Beschreibungsbogens, dessen Muster in Anhang III wiedergegeben ist, die Angaben zu den nach den jeweiligen Rechtsakten erstellten Prüfberichten ein, zu denen keine EG-Typgenehmigungsbögen vorliegen.
(7) Wählt der Hersteller das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren, so erstellt die Genehmigungsbehörde nach dem Muster in der Anlage des Anhangs VI eine Liste der anwendbaren Rechtsakte und fügt sie dem EG-Typgenehmigungsbogen bei.
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