ANHANG X RL 2007/46/EG

ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

0.
Ziele

0.1.
Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht.
0.2.
Die Verfahren beinhalten untrennbar die Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen „Anfangsbewertung” sowie die Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen „Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte” .

1.
Anfangsbewertung

1.1.
Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats prüft, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweiligen genehmigten Typ sicherzustellen.
1.2.
Leitlinien für die Bewertung finden sich in der Norm EN ISO 19011:2002 — Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen.
1.3.
Die Anforderungen unter Nummer 1.1 müssen zur Zufriedenheit der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, überprüft werden.

Diese Behörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Nummer 2 zufrieden, wobei erforderlichenfalls einer der Bestimmungen nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise Rechnung zu tragen ist.

1.3.1.
Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die die Genehmigung erteilt, oder von einer benannten Stelle im Auftrag der Genehmigungsbehörde.

1.3.1.1.
Das Ausmaß der durchzuführenden Anfangsbewertung wird von der Genehmigungsbehörde anhand der folgenden Unterlagen festgelegt:

(a)
die unter Nummer 1.3.3 beschriebene Zertifizierung des Herstellers, die nicht aufgrund der dort getroffenen Festlegungen qualifiziert oder anerkannt wurde;
(b)
bei der Typgenehmigung als Bauteil oder selbstständige technische Einheit die vom (von den) Fahrzeughersteller(n) in den Geschäftsräumen des Herstellers des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit entsprechend einer oder mehreren Spezifikationen des Industriesektors nach den Anforderungen der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008 durchgeführten Qualitätsbewertungen.

1.3.2.
Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchgeführt werden.

1.3.2.1.
In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungsbescheinigung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die Rechtsvorschriften, nach denen diese Produkte genehmigt werden sollen.
1.3.2.2.
Auf Antrag der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die Typgenehmigung erteilt, übermittelt die Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Übereinstimmungsbescheinigung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern.
1.3.2.3.
In der Übereinstimmungserklärung sollten mindestens aufgeführt werden:

a) Unternehmensgruppe oder Unternehmen
(z. B. XYZ Automobilwerk),
b) Besondere Organisation:
(z. B. Unternehmensbereich Europa),
c) Betriebe/Standorte
(z. B. Motorenwerk 1 (Vereinigtes Königreich) — Fahrzeugwerk 2 (Deutschland)),
d) Fahrzeug-/Bauteilbereich
(z. B. alle Modelle der Klasse M1),
e) Bewertete Bereiche
(z. B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung),
f) Geprüfte Unterlagen
(z. B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens und des betreffenden Werks),
g) Datum der Bewertung
(z. B. Prüfung vom 18. bis zum 30.5.2009),
h) Geplanter Kontrollbesuch
(z. B. Oktober 2010).

1.3.3.
Die Genehmigungsbehörde erkennt auch die ordnungsgemäße Zertifizierung des Herstellers nach der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008 oder einer gleichwertigen harmonisierten Norm als Erfüllung der Anforderungen der Anfangsbewertung gemäß Nummer 1.3 an. Der Hersteller liefert detaillierte Angaben über die Zertifizierung und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.

1.4.
Für die Zwecke der Typgenehmigung für Fahrzeuge brauchen die zur Erteilung der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf den Standort und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht abgedeckt wurden.

2.
Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte

2.1.
Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, das (die) nach dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieser Richtlinie oder der in Anhang IV aufgeführten geltenden Rechtsvorschriften erfüllt.
2.2.
Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überprüft hinsichtlich jeder Genehmigung in Abstimmung mit dem Hersteller, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, damit in festgelegten Abständen die Versuche oder geeignete Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine fortgesetzte Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten; dies umfasst insbesondere die in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen praktischen Prüfungen.
2.3.
Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem:

2.3.1.
sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;
2.3.2.
Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
2.3.3.
sicherstellen oder überprüfen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum darf 10 Jahre nicht überschreiten;
2.3.4.
die Ergebnisse jeder Art von Prüfung oder Kontrolle auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;
2.3.5.
sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den in Anhang IV aufgeführten geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
2.3.6.
sicherstellen, dass alle Stichproben oder Prüfteilmuster, die bei einer bestimmten Prüfung oder Kontrolle den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Anlass für eine weitere Musterentnahme und Prüfung oder Kontrolle sind. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wiederherzustellen;
2.3.7.
Bei einer Fahrzeug-Typgenehmigung müssen die Kontrollen gemäß Nummer 2.3.5 mindestens die Überprüfung des korrekten Bauzustands in Bezug auf die Genehmigung und die für Konformitätsbescheinigungen erforderlichen Angaben in Anhang IX umfassen.

3.
Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung

3.1.
Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.

3.1.1.
Normalerweise wird überprüft, ob die unter den Nummern 1 und 2 (Anfangsbewertung und Übereinstimmung der Produkte) dieses Anhangs eingeführten Verfahren unverändert wirksam sind.

3.1.1.1.
Von einer Zertifizierungsstelle (die nach Abschnitt 1.3.3 qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden.
3.1.1.2.
Bei der Häufigkeit der nicht in Abschnitt 3.1.1.1 aufgeführten Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß den Abschnitten 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen nach einem Zeitraum wiederholt werden, der von der Genehmigungsbehörde angesichts der vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.

3.2.
Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfbeamten Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen und Herstellungsunterlagen, insbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die gemäß Abschnitt 2.2 erforderlich sind, zur Verfügung gestellt.
3.3.
Der Prüfer kann nach dem Zufallsprinzip Muster zur Prüfung im Labor des Herstellers oder in den Anlagen des Technischen Dienstes auswählen. In diesem Fall werden nur praktische Prüfungen durchgeführt. Die Mindestzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.
3.4.
Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der im Einklang mit Absatz 3.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die zwecks praktischer Prüfungen an den Technischen Dienst zu übermitteln sind.
3.5.
Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen.

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