Anlage 1 RL 2007/46/EG

Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

1.
Prüfschema für virtuelle Prüfungen

Folgendes Schema muss als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen verwendet werden:
a)
Zweck,
b)
Strukturmodell,
c)
Randbedingungen,
d)
Lastannahmen,
e)
Berechnung,
f)
Bewertung,
g)
Dokumentation.

2.
Grundlagen der Computersimulation und -berechnung

2.1.
Mathematisches Modell

Das mathematische Modell ist vom Hersteller zu liefern. In ihm muss sich die Komplexität der Struktur des zu prüfenden Fahrzeugs/Systems oder der zu prüfenden Bauteile im Hinblick auf die Anforderungen des Rechtsaktes und seine Randbedingungen widerspiegeln. Dieselben Vorschriften gelten sinngemäß für Bauteile oder technische Einheiten, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.

2.2.
Validierungsverfahren für das mathematische Modell

Das mathematische Modell muss durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen validiert werden. Dafür ist eine praktische Prüfung durchzuführen, deren Ergebnisse mit denen zu vergleichen sind, die mit Hilfe des mathematischen Modells gewonnen wurden. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Ein Validierungsbericht ist vom Hersteller oder vom Technischen Dienst abzufassen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Alle Änderungen des mathematischen Modells oder der Software, durch die der Validierungsbericht ungültig werden könnte, sind der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche die Durchführung eines neuen Validierungsverfahrens verlangen kann. Anlage 3 enthält ein Flussdiagramm des Validierungsverfahrens.

2.3.
Dokumentation

Die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfswerkzeuge müssen vom Hersteller zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise dokumentiert werden.

3.
Werkzeuge und Unterstützung

Auf Verlangen des Technischen Dienstes hat der Hersteller die erforderlichen Werkzeuge einschließlich der geeigneten Software zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu ihnen zu ermöglichen. Zudem muss er den Technischen Dienst in geeigneter Weise unterstützten. Der Technische Dienst ist, auch wenn er Zugang zu Werkzeugen und Unterstützung erhält, weiterhin an seine Verpflichtungen hinsichtlich der Kompetenzen seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Vertraulichkeit gebunden.

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