Artikel 1 PSD1 (RL 2007/64/EG)
Gegenstand
(1) In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:
- a)
- Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG einschließlich in der Gemeinschaft niedergelassener Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der genannten Richtlinie, die Kreditinstituten angehören, die ihren Sitz innerhalb oder gemäß Artikel 38 der genannten Richtlinie außerhalb der Gemeinschaft haben;
- b)
- E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG;
- c)
- Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;
- d)
- Zahlungsinstitute im Sinne dieser Richtlinie;
- e)
- die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln;
- f)
- die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.
(2) Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie die Transparenz der Vertragsbedingungen und die Informationspflichten für Zahlungsdienste sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geregelt.
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