Artikel 2 PSD1 (RL 2007/64/EG)
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Gemeinschaft geleistet werden. Mit Ausnahme des Artikels 73 gelten die Titel III und IV jedoch nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Gemeinschaft ansässig sind oder — falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist — dieser in der Gemeinschaft ansässig ist.
(2) Die Titel III und IV gelten für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können vollständig oder teilweise davon absehen, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Institute anzuwenden, mit Ausnahme der dort unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Institute.
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