Artikel 24 PSD1 (RL 2007/64/EG)
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und arbeiten gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten und anderen zuständigen Behörden, die nach den auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind, zusammen.
(2) Darüber hinaus erlauben die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden und
- a)
- den in anderen Mitgliedstaaten für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden;
- b)
- der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind;
- c)
- anderen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie, den Richtlinien 95/46/EG und 2005/60/EG und anderen auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — wie etwa Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — benannt worden sind.
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