Artikel 25 PSD1 (RL 2007/64/EG)
Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
(1) Ein zugelassenes Zahlungsinstitut, das auf der Grundlage des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat Zahlungsdienste erbringen will, setzt die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung Namen und Anschrift des Zahlungsinstituts, die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung, ihre Organisationsstruktur, sowie die Art des Zahlungsdienstes mit, den das Zahlungsinstitut im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu erbringen beabsichtigt.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei dem Agenten, der Zweigniederlassung oder der Stelle eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die Kontrollen nach Artikel 21 durchführen und die hierfür erforderlichen Handlungen vornehmen zu können.
(3) Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats Inspektionen vor Ort durchzuführen, so setzen sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 1 und 2 davon in Kenntnis.
Wenn sie dies wünschen, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats jedoch auch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Aufgabe übertragen, bei dem betreffenden Institut Inspektionen vor Ort durchzuführen.
(4) Die zuständigen Behörden stellen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigniederlassung, oder einer Geschäftseinheit, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2005/60/EG, insbesondere ihres Artikels 37 Absatz 1, und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, insbesondere ihres Artikels 15 Absatz 3, die Einhaltung der Anforderungen jener Rechtsinstrumente zu beaufsichtigen oder zu überwachen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.