Artikel 33 PSD1 (RL 2007/64/EG)
Beweislast bei den Anforderungen über die Bereitstellung von Informationen
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Anforderungen dieses Titels über die Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist.
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