Artikel 34 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld

(1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen,

a)
teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Artikeln 41, 42 und 46 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie der anfallenden Entgelte und anderer wesentlicher Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel 42 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zugänglich gemacht werden;
b)
kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel 44 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss,
c)
kann abweichend von den Artikeln 47 und 48 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

i)
dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt bzw. zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht und/oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge;
ii)
die unter Ziffer i genannten Informationen nicht mitteilt bzw. zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge.

(2) Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können die Mitgliedstaaten diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöhen.

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