Artikel 43 PSD1 (RL 2007/64/EG)
Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags
Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 42 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.