Artikel 43 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags

Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 42 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

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