Artikel 42 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Informationen und Vertragsbedingungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt werden:

1.
Über den Zahlungsdienstleister

a)
der Name des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind; und
b)
die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das in Artikel 13 genannte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung;

2.
Über die Nutzung des Zahlungsdienstes

a)
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
b)
die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
c)
die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Artikeln 54 und 66;
d)
der Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß Artikel 64 als eingegangen gilt, und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte Zeitpunkt;
e)
die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste und
f)
die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments nach Maßgabe des Artikels 55 Absatz 1 zu vereinbaren;

3.
Über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse

a)
alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;
b)
gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder — bei Anwendung von Referenzzinssätzen bzw. -wechselkursen — die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und der Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes bzw. –wechselkurses; und,
c)
soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel 44 Absatz 2;

4.
Über die Kommunikation

a)
gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe dieser Richtlinie vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers;
b)
Angaben dazu, wie und wie oft die nach dieser Richtlinie geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;
c)
die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und in der bzw. denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll; und
d)
ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des Artikels 43 zu erhalten;

5.
Über die Schutz- und Abhilfemaßnahmen

a)
gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b nachzukommen hat;
b)
soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Artikels 55 zu sperren;
c)
Informationen zur Haftung des Zahlers nach Artikel 61 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;
d)
Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des Artikels 58 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Artikels 60;
e)
Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Artikels 75; und
f)
die Bedingungen für Erstattungen nach den Artikeln 62 und 63;

6.
Über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags

a)
soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Artikel 44 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat;
b)
die Vertragslaufzeit; und
c)
ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45;

7.
Über den Rechtsbehelf

a)
die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständigen Gerichte; und
b)
ein Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Artikeln 80 bis 83 zugänglichen Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren.

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