Artikel 63 PSD1 (RL 2007/64/EG)
Verlangen auf Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 62 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.
(2) Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stelle oder der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Artikeln 80 bis 83 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert.
Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Unterabsatz 1, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 4.
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