Artikel 62 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger angewiesenen und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben; und
b)
der Betrag des Zahlungsvorgangs übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen.

Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs.

Im Falle von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind.

(2) Allerdings darf der Zahler für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.

(3) Im Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.

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