Artikel 82 PSD1 (RL 2007/64/EG)
Zuständige Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für die Beschwerdeverfahren und Sanktionen nach Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 1 diejenigen Behörden zuständig sind, die die Einhaltung der nach Maßgabe der Anforderungen dieses Abschnitts erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften überwachen.
(2) Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die nach Maßgabe der Titel III und IV erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind die nach Absatz 1 zuständigen Behörden die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.
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