Artikel 81 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorschriften nach Absatz 1 und die Bezeichnung der zuständigen Behörden nach Artikel 82 bis zum 1. November 2009 und setzen sie von allen weiteren diese Vorschriften betreffenden Änderungen unverzüglich in Kenntnis.

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