Artikel 84 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Durchführungsmaßnahmen

Um dem technischen Fortschritt und den Marktentwicklungen bei Zahlungsdiensten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem in Artikel 85 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die folgenden Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie erlassen:

a)
Anpassung der Liste der Tätigkeiten im Anhang im Einklang mit den Artikeln 2 bis 4 und 16;
b)
Änderung der Definition des „Kleinstunternehmens” im Sinne von Artikel 4 Nummer 26 im Einklang mit einer Änderung der Empfehlung 2003/361/EG;
c)
Anpassung der in Artikel 26 Absatz 1 und in Artikel 61 Absatz 1 genannten Beträge, um der Inflation und signifikanten Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

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