Artikel 88 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Übergangsbestimmung

(1) Unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer relevanter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gestatten die Mitgliedstaaten juristischen Personen, die vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit als Zahlungsinstitut im Sinne dieser Richtlinie nach Maßgabe der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften aufgenommen haben, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 30. April 2011 ohne die Zulassung nach Artikel 10 fortzusetzen. Den juristischen Personen, denen innerhalb dieses Zeitraums keine Zulassung erteilt wurde, wird nach Artikel 29 untersagt, weiterhin Zahlungsdienste zu erbringen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Finanzinstitute, die im Einklang mit einzelstaatlichem Recht vor dem 25. Dezember 2007 Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG aufgenommen haben und die die Anforderungen des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie erfüllen, von der Pflicht, eine Zulassung nach Artikel 10 zu beantragen, ausgenommen werden. Jedoch müssen diese Finanzinstitute den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 anzeigen. Die Anzeige muss auch Angaben enthalten, anhand deren die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 5 Buchstaben a, d, g bis i sowie k und l der vorliegenden Richtlinie nachgewiesen wird. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass diese Anforderungen erfüllt sind, so werden diese betreffenden Finanzinstitute nach Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie registriert. Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, diese Finanzinstitute von den Anforderungen des Artikels 5 auszunehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass juristische Personen nach Absatz 1 automatisch eine Zulassung erhalten und in das Register nach Artikel 13 eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden bereits der Nachweis vorliegt, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 10 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Einrichtungen vor Erteilung einer Zulassung hiervon in Kenntnis.

(4) Unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts können die Mitgliedstaaten es natürlichen oder juristischen Personen, die die Tätigkeit eines Zahlungsinstituts im Sinne der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit den vor dem 25. Dezember 2007 in Kraft befindlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgenommen haben und die für eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 in Frage kommen, gestatten, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren fortzusetzen, ohne eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 erhalten zu haben und in das Register nach Artikel 13 eingetragen zu sein. Den juristischen Personen, denen nicht innerhalb dieses Zeitraums eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, wird nach Artikel 29 untersagt, weiterhin Zahlungsdienste zu erbringen.

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