Artikel 5 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Zulassungsantrag

Die Zulassung als Zahlungsinstitut ist bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu beantragen; dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

a)
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht;
b)
der Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
c)
der Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach Artikel 6 verfügt;
d)
für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zahlungsinstitute eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer nach Artikel 9;
e)
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
f)
eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers(1) zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;
g)
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigniederlassungen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;
h)
die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie 2006/48/EG an dem Antragsteller halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen;
i)
die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsinstituts festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
j)
gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen(2);
k)
die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
l)
die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.

Für die Zwecke der Buchstaben d, e und g legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Abschlussprüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

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