Artikel 6 PSD1 (RL 2007/64/EG)
Anfangskapital
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute zum Zeitpunkt der Zulassung wie folgt über ein Anfangskapital verfügen müssen, das die Bestandteile im Sinne von Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG umfasst:
- a)
- Betreibt das Zahlungsinstitut nur die in Nummer 6 des Anhangs genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 20000 EUR betragen;
- b)
- betreibt das Zahlungsinstitut den in Nummer 7 des Anhangs genannten Zahlungsdienst, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 50000 EUR betragen; und
- c)
- betreibt das Zahlungsinstitut einen der in den Nummern 1 bis 5 des Anhangs genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 125000 EUR betragen.
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