Artikel 6 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute zum Zeitpunkt der Zulassung wie folgt über ein Anfangskapital verfügen müssen, das die Bestandteile im Sinne von Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG umfasst:

a)
Betreibt das Zahlungsinstitut nur die in Nummer 6 des Anhangs genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 20000 EUR betragen;
b)
betreibt das Zahlungsinstitut den in Nummer 7 des Anhangs genannten Zahlungsdienst, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 50000 EUR betragen; und
c)
betreibt das Zahlungsinstitut einen der in den Nummern 1 bis 5 des Anhangs genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 125000 EUR betragen.

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