Artikel 7 PSD1 (RL 2007/64/EG)

Eigenmittel

(1) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts gemäß den Artikeln 57 bis 61 sowie 63, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Artikeln 6 und 8 genannten Beträge absinken.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dieser Absatz findet auch dann Anwendung, wenn ein Zahlungsinstitut hybriden Charakter hat und andere als die im Anhang genannten Zahlungsdienste erbringt.

(3) Sofern die Anforderungen des Artikels 69 der Richtlinie 2006/48/EG eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon absehen, Artikel 8 auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts nach der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen sind.

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