Präambel RL 2007/74/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr(1) wurde ein Gemeinschaftssystem von Steuerbefreiungen eingeführt. Dieses System ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und in den Fällen aufrechtzuerhalten, in denen in Anbetracht der Umstände, unter denen die Waren eingeführt werden, auf den normalerweise erforderlichen Schutz der Wirtschaft verzichtet werden kann, sollte aber auch weiterhin nur für nichtgewerbliche Einfuhren von Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden gelten.
(2)
Angesichts der großen Zahl der erforderlichen Änderungen und der Notwendigkeit, die Richtlinie 69/169/EWG infolge der Erweiterung und der neuen Außengrenzen der Gemeinschaft anzupassen und einige Vorschriften aus Gründen der Klarheit umzustrukturieren und zu vereinfachen, ist die vollständige Überarbeitung sowie die Aufhebung und Ersetzung der Richtlinie 69/169/EWG gerechtfertigt.
(3)
Die für die Befreiungen geltenden Höchstmengen und Schwellenwerte sollten den heutigen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.
(4)
Der Schwellenwert sollte den Veränderungen des Realwerts des Geldes seit der letzten Erhöhung im Jahr 1994 Rechnung tragen und auch die Aufhebung der Höchstmengen für Waren, die in einigen Mitgliedstaaten Verbrauchsteuern unterliegen und für die nunmehr der allgemeine Schwellenwert für die MwSt. gilt, berücksichtigen.
(5)
Für Mitgliedstaaten mit Landgrenzen zu Drittländern mit erheblich niedrigeren Preisen könnte es zu Problemen führen, dass der Einkauf im Ausland leicht möglich ist. Es lässt sich daher rechtfertigen, für andere Formen des Reisens als Flug- und Seereisen einen niedrigeren Schwellenwert festzusetzen.
(6)
Nach den Erfahrungen der Kommission haben sich die Mengen für Tabakwaren und alkoholische Getränke im Allgemeinen als angemessen erwiesen und sollten daher beibehalten werden.
(7)
Die Höchstmengen für die Befreiung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollten den heutigen Steuerregelungen für diese Waren in den Mitgliedstaaten entsprechen. Es ist daher zweckmäßig, eine Höchstmenge für Bier vorzusehen; die Höchstmengen für Parfüm, Kaffee und Tee hingegen sollten abgeschafft werden.
(8)
Es ist zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Kinder niedrigere Schwellenwerte festzusetzen und Minderjährigen keine Steuerbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Getränke zu gewähren, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
(9)
Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Bürger der Gemeinschaft zu fördern, ist es zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, geringere Höchstmengen für die Befreiung von Tabakwaren anzuwenden.
(10)
Damit berücksichtigt werden kann, dass sich bestimmte Personen hinsichtlich ihres Wohnorts oder Arbeitsplatzes in einer besonderen Lage befinden, sollte es für die Mitgliedstaaten auch möglich sein, im Falle von Grenzarbeitnehmern, Personen mit Wohnsitz in der Nähe der Gemeinschaftsgrenzen und Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln geringere Befreiungen zu gewähren.
(11)
Es sei daran erinnert, dass Österreich eine gemeinsame Landgrenze mit dem Samnauntal hat, einer schweizerischen Enklave, in der besondere steuerrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, die im Ergebnis zu einer erheblich niedrigeren Besteuerung führen als in der übrigen Schweiz und selbst im Kanton Graubünden, zu dem das Samnauntal gehört. In Anbetracht dieser besonderen Lage, die Österreich dazu veranlasst hat, gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 69/169/EWG niedrigere Höchstmengen für Tabak in Bezug auf diese Enklave anzuwenden, sollte es diesem Mitgliedstaat daher gestattet werden, die in dieser Richtlinie vorgesehene niedrigere Höchstmenge für Tabakerzeugnisse nur in Bezug auf das Samnauntal anzuwenden.
(12)
Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, ist ein Verfahren für die Umrechnung der in Landeswährung ausgedrückten Beträge in Euro festzulegen und dadurch die Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(13)
Der Betrag, bei dem es den Mitgliedstaaten freisteht, keine Steuern auf die Einfuhr von Waren zu erheben, sollte angehoben werden, um dem heutigen Geldwert Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/93/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 16).

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